Glossar

Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft muss ein Bürge/eine Bürgin erst Zahlung leisten, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Hauptschuldnerin oder des Hauptschuldners ohne Erfolg betrieben hat. Die Bürgschaftsbanken zeichnen regelmäßig solche Ausfallbürgschaften gegenüber Banken und Versicherungen, jedoch müssen sie erst Zahlung leisten, wenn alle für das verbürgte Engagement bestellten Sicherheiten verwertet worden sind. Man spricht dann von einer modifizierten Ausfallbürgschaft.

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